Ansprüche von Leiharbeitnehmern auf gleiche Bezahlung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010, Aktenzeichen 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Das bedeutet, dass alle von ihr abgeschlossenen Tarifverträge - die in der Regel deutlich schlechtere Bedingungen als für die Stammbelegschaft vorsehen - unwirksam sind. Damit erhalten alle Zeitarbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf einen solchen Tarifvertrag verweist, die Möglichkeit, die Differenz zwischen der bisher zu niedrigen Entlohnung und dem Entgelt der im Entleiherbetrieb fest Angestellten geltend zu machen.
Wenn im Arbeitsvertrag keine Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen geregelt sind, ist dies rückwirkend bis zum 01.01.2008 möglich. Über die praktischen Schwierigkeiten, den Lohn der Beschäftigten im Einsatzbetrieb zu erfahren, hilft die gesetzlich vorgesehen Auskunftspflicht des Entleihers; § 13 AÜG.