Kein Ersatz für geraubtes Hörgerät durch die Berufsgenossenschaft

Das Bundessozialgericht hat am 09.11.2010, B 2 U 24/09 R zu den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 SGB VII entschieden, der regelt, dass als " ... Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels." gilt.
Der Kläger war auf einer beruflich veranlassten Fahrt überfallen worden. Gleichzeitig wurde ihm sein Pkw geraubt, in dem sich auch seine Hörgeräte befanden. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Geschehen zwar als Arbeitsunfall an, leistete aber keinen Ersatz für die abhanden gekommenen Hörgeräte.
Dafür wäre notwendig gewesen, dass der Kläger das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in diesem trägt. Das war bei ihm nicht der Fall. Als er von der Toilette kam und die Räuber ihn mit physischer Gewalt überzogen, trug er seine Hörgeräte nicht in seinen Ohren. Aus diesem Grund hat das BSG seine Klage letztinstanzlich abgewiesen.