Ansprüche bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Das Bundessozialgericht hält in seinem Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R, auch weiter an seiner bisherigen Rechtsauffassung zu Ansprüchen nach dem SGB II fest, wenn Kinder im so genannten Wechselmodell bei ihren getrennt lebenden Eltern wohnen. Hier gewann der minderjährige Kläger und erhielt für die Zeit des Aufenthaltes bei seinem Vater anteilig Leistungen. Das BSG geht davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaften im Falle des umgangsbedingten Wechsels des Aufenthalts des Kindes nicht personenidentisch sind. Daher bestehen zwei Ansprüche in den zwei Bedarfsgemeinschaften der Mutter und des Vaters, die unterschiedlich hoch sein können. Dem stand im vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass die Mutter für ihn und für sich bereits die vollen Regelleistungen für einen Monat erhalten hatte. Im Normalfall besteht allerdings nur ein anteiliger Anspruch, der taggenau durch die Behörden zu berechnen ist.