Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Einem schwer behinderten Arbeitnehmer stehen - neben seinem Anspruch auf den vertraglich vereinbarten oder tarifvertraglich vorgesehenen Urlaub - gemäß § 125 SGB IX fünf weitere, zusätzliche Tage Urlaub im Urlaubsjahr zu.

Das Bundesarbeitsgericht erteilte mit seinem Urteil vom 24.10.2006, AZR 669/05, dem Arbeitgeber, der meinte, dass der Zusatzurlaub nur den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 BUrlG erhöht, eine Absage.

Hintergrund der Entscheidung des BAG ist die Tatsache, dass schwer behinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb einen längeren Zeitraum benötigen, um sich zu erholen. Deshalb muss der Urlaub, den der Arbeitnehmer ohne Behinderung beanspruchen könnte, um fünf Arbeitstage aufgestockt werden.