Unzulässigkeit des Unterschreitens tariflicher Ausbildungsvergütung

Das LAG Schleswig-Holstein hat eine nicht tarifgebundene Ausbildungsgesellschaft, die extra zum Zweck der Ausbildung von Krankenpflegeschülern gegründet wurde, verpflichtet, einer Auszubildenden die tarifliche Vergütung zu bezahlen; Urteil vom 07.11.2006, 5 SA 159/06.

Obwohl nur die Muttergesellschaft tariflichen Bestimmungen unterlag, hat das LAG die Arbeitgeberseite verpflichtet, statt der unangemessen niedrigen Vergütung die höhere Tarifliche zu zahlen, weil in der Gesellschaft das tarifliche Entgelt um mehr als 35 % unterschritten wurde.

Im Gegensatz zur Rechtsprechung, nach der bei gemeinnützigen Initiativen zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen die Vergütung in diesen Unternehmen niedriger sein darf als die tariflich Vorgesehene, war im vorliegenden Fall gerade keine Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen beabsichtigt, sondern die Konstruktion über die Ausbildungsgesellschaft offensichtlich bewusst gewählt worden, um die tarifliche Vergütung zu unterschreiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision zum BAG eingelegt wurde.