Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 09.11.2006, 2 AZR 812/05, seine Rechtsprechung entscheidend geändert. Bisher war die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schon dann wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Entlassungen, die nur einen Teil der Belegschaft betrafen, auch nur bei einem der vergleichbaren Arbeitnehmer, eine fehlerhafte Bewertung vorgenommen hat.

Von Bedeutung war dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zur besseren Überprüfung seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte - Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und etwaige Schwerbehinderung - mit einem Punktsystem bewertete. Hatte er versehentlich einem Arbeitnehmer falsche Punkte gegeben, konnten sich alle anderen Gekündigten auf diesen Mangel berufen, auch wenn sie selbst bei korrekter Bewertung nach wie vor unter den zu Kündigenden gewesen wären.

Diese so genannte Domino-Theorie verfolgt das BAG jetzt nicht weiter. Wenn der Arbeitgeber in Fällen dieser Art darlegen kann, dass der zu kündigende Arbeitnehmer auch bei korrekter Einordnung aller vergleichbaren Arbeitnehmer in die Rangliste eine Kündigung erhalten hätte - der Fehler also für die Kündigungsentscheidung nicht ursächlich war - ist die Kündigung nicht mehr wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.