Rufbereitschaft - Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Unfall

Eine interessante Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 22.06.2011, Aktenzeichen 8 AZR 102/10, getroffen. Es verurteilte einen Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter den Schaden zu ersetzen, den dieser auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlitten hatte. Dabei betonte das BAG, dass es zwar grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers ist, seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit selbst zu tragen.
Vorliegend war allerdings für den Mitarbeiter Rufbereitschaft angeordnet. Als er - zum Dienst gerufen - auf eisglatter Straße verunglückte, erlitt sein Fahrzeug einen Schaden. Nach Ansicht des Gerichtes durfte der Arbeitnehmer vorliegend die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten, um wegen der Dringlichkeit seiner Aufgaben rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Daher muss der Arbeitgeber ihm auch seine Schäden ersetzen. Allerdings haftete der Mitarbeiter entsprechend seines Verschuldensgrades am Unfall anteilig mit.