Prämien bei Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

Dass auch tarifliche Regelungen unwirksam sein können, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.12.2009, 9 AZR 887/08 festgestellt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatten die Tarifpartner festgelegt, dass für die Berechnung des Urlaubsentgeltes regelmäßig gezahlte Prämien nicht berücksichtigt werden müssen.
Dies hat das BAG - soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist - als Verstoß gegen §§ 1,13 Bundesurlaubsgesetz angesehen. Zwar dürfen die Tarifvertragsparteien auch von den gesetzlichen Regelungen abweichen; beim Mindesturlaub muss allerdings sichergestellt sein, dass das Entgelt für diese Zeit auf der Grundlage der wesentlichen Vergütungsbestandteile berechnet wird. Daher sind Leistungszulagen, die in den vorangegangenen Monaten durch den Arbeitgeber immer gezahlt wurden, auch für die Ermittlung des Urlaubsentgeltes zu Grunde zu legen.