Keine Sittenwidrigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses bei Unterschlagung

Wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Juli 2010, 8 AZR 144/09, entschieden hat, ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Schadensersatzverpflichtungen wegen begangener Unterschlagungen grundsätzlich bindend. Der Arbeitnehmer kann nicht mit Erfolg einwenden, die Methoden zu seiner Überführung seien unzulässig gewesen. Der Kläger im Verfahren war vier Jahre lang als Verkäufer beschäftigt. Bei Inventuren wurden erhebliche Fehlbestände beim Leergut entdeckt. Dies veranlasste den Arbeitgeber, verdeckte Videoaufzeichnungen anzufertigen, auf denen innerhalb von nur drei Tagen Unterschlagungen in Höhe von rund 1.000 Euro entdeckt wurden. Damit konfrontiert, gab der Arbeitnehmer zu, in den vergangenen Jahren regelmäßig Geld entnommen zu haben. Er verpflichtete sich zunächst handschriftlich, später vor einem Notar, zur Zahlung von Schadensersatz an den Arbeitgeber in Höhe von rund 120.000 Euro. Im Jahr 2006 hat er seine Erklärung angefochten, insbesondere, weil er das Schuldanerkenntnis für sittenwidrig hält.
Die Klage blieb vor dem BAG erfolglos, weil der Arbeitnehmer mit der Unterschrift unter die notarielle Urkunde alle Einwände gegen die Schadenshöhe oder gegen die Art und Weise, wie in der Sache ermittelt wurde, aufgegeben hat. Auch eine Sittenwidrigkeit sah das Gericht angesichts der - noch zurückhaltend - geltend gemachten Ansprüche durch den Arbeitgeber nicht. In Wahrheit dürfte der Schaden noch höher gelegen haben, weshalb das Gericht die Klage auf Herausgabe der notariellen Schuldurkunde auch in letzter Instanz abgewiesen hat.