Kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung mit AÜG-Erlaubnis

Das Bundesarbeitsgericht hat am 12.07.2016, 9 AZR 352/15, die Klage einer technischen Zeichnerin auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Entleihunternehmen abgewiesen.

Die Klägerin war fast zehn Jahre bei einem Automobilunternehmen tätig. Ihre Arbeit führte sie auf Grund von Vereinbarungen, die als Werkverträge zwischen ihrer Arbeitgeberin und dem Automobilunternehmen bezeichnet waren, aus.

Mit ihrer Rechtsauffassung, diese Werkverträge seien nur zum Schein und nur dazu abgeschlossen worden, um ihre Leiharbeit zu verdecken, überzeugte sie das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht.

Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, sei allein, ob die Arbeitgeberin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat.

Zwar könne, so das BAG, eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, wenn der Einsatz als Werkvertrag bezeichnet wird. Allerdings fingiert das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Arbeitsverhältnis mit der Entleihfirma nur dann, wenn dem Verleiher die Erlaubnis zur Überlassung fehlt.

Auf diese Regelung in § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG und § 9 Nummer 1 AÜG kann sich die Klägerin daher nicht berufen. Der Gesetzgeber hat die von ihr gewünschte Rechtsfolge, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande kommt, für ihren Fall bewusst nicht angeordnet.