Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Leiharbeitnehmer einzustellen

Wie das Bundesarbeitsgericht am 17.02.2010, 7 ABR 79/08, entschieden hat, ist ein Arbeitgeber nach § 78 a Absatz 2 Satz 1 BetrVG grundsätzlich verpflichtet, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter auf dessen Wunsch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dabei hat dieser auch Vorrang vor im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmern, sofern dem nicht berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen. Diese sind stets zu prüfen, insbesondere darauf, ob konkrete vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher oder ein erhebliches Interesse gerade an der Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers bestehen. Wenn solche Gründe von der Firma nicht geltend gemacht werden können, muss der vom Leiharbeitnehmer inne gehaltene Platz dem Auszubildenden übertragen werden.