Informationspflichten beim Betriebsübergang

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 31.01.2008, 8 AZR 1116/06, erneut bekräftigt, dass für die Unterrichtung der Arbeitnehmer anlässlich eines Betriebsüberganges strenge formelle Kriterien gelten. Gemäß § 613a BGB muss der bisherige Arbeitgeber seine Beschäftigten auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, damit dem Arbeitnehmer die Entscheidung möglich ist, ob ihm der neue Arbeitgeber für den Fall einer Insolvenz mit genügend Vermögen haften kann.

Folge der fehlerhaften Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB ist, dass für den Arbeitnehmer die Frist des Widerspruches von einem Monat gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht zu laufen beginnt.

Trotz der Pflichtverletzung des Arbeitgebers im entschiedenen Fall ging der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall leer aus. Das BAG hat seine Schadenersatzansprüche abgewiesen, weil ihm ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG nicht zusteht. Dies deshalb, weil der Betriebsübergang allein grundsätzlich keine Betriebsänderung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG darstellt.