Fristlose Kündigung bei Privatpost über die Firma

Wie das Landesarbeitsgericht Hessen mit Urteil vom 22.08.2007, 16 Sa 1865/06, entschieden hat, ist eine fristlose Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter seine Privatpost bei der Poststelle des Arbeitgebers abgegeben, um sich selbst das Frankieren der Sendung zu ersparen. Obwohl der Schadensbetrag für das Porto weniger als 5,00 Euro ausmachte, hielt das Gericht auf Grund der besonders schweren Vertrauensverletzung die fristlose Kündigung wegen Diebstahls beziehungsweise Betruges für zulässig.