Befristung von Arbeitsverträgen - BAG stärkt erneut Arbeitnehmerrechte

Mit seinem Urteil vom 16.01.2008, 7 AZR 603/06, hat das Bundesarbeitsgericht erneut an seinen schon bisher restriktiven Grundsätzen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen festgehalten.

Es hat im Fall einer zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitzeit von 20 Stunden ohne Sachgrund befristet eingestellten Arbeitnehmerin entschieden, dass eine nachfolgende Befristung für ein weiteres Jahr mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden unwirksam ist. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien war daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert werden, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen, unter denen der Arbeitnehmer innerhalb der möglichen Befristungsdauer von zwei Jahren tätig sein soll. Weil hier die Arbeitzeit heraufgesetzt wurde, war die Befristung unwirksam.

Diese Grundsätze gelten allerdings nur im Fall des sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses; hat der Arbeitgeber einen Sachgrund (vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers u. ä.) kann auch eine Änderung des übrigen Vertragsinhaltes erfolgen.