Auch bei Umgehung - kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrates

Auch wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates mehrfach durch den Arbeitgeber umgangen wurde, steht diesem kein allgemeiner Unterlassungsanspruch für gleiche oder ähnliche Maßnahmen des Arbeitgebers zu. Wie das Bundesarbeitsgericht am 23.06.2009, 1 ABR 23/08, entschieden hat, kann der Betriebsrat der - wie hier - bei Versetzungen übergangen wird, nach § 101 BetrVG vorgehen und in bestimmten Fällen die Aufhebung von personellen Einzelmaßnahmen durchsetzen.
Diese Rechtsschutzmöglichkeit genügt nach Ansicht des BAG, um die Mitbestimmungsrechte ausreichend zu schützen. Dazu bedarf es keines allgemeinen Unterlassungsanspruches für die Zukunft.