Vorsicht bei Arbeitsfreistellung

Erneut hat ein Landessozialgericht entschieden, dass während der Zeit einer endgültigen Freistellung von der Arbeit keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht und daher auch keine Beiträge für den Arbeitnehmer abgeführt werden müssen. Die oft in Kündigungsschutzverfahren genutzte Möglichkeit, den Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen, löst für diesen erhebliche Nachteile aus. Das Bayrische LSG ließ allerdings in seinem Urteil vom 15.04.2008, L 5 KR 22/08, die Revision zu. Solange diese Frage nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollte bei ähnlichen Fallkonstellationen auf eine endgültige und unwiderrufliche Freistellung verzichtet werden.

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