Keine Sozialversicherungspflicht für Ein-Personen-Limited

Das stellte das LSG Hessen hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21.04.2008, L 1 KR 153/04 fest. Zugrunde lag der Entscheidung der Fall eines Stahl- und Betonbauers, der als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter eine Ein-Personen-Limited nach englischem Recht gegründet hatte. Er war sodann für Bauunternehmen in Deutschland auf deren Baustellen, insbesondere zur Projektierung der Montage tätig.
Im Gegensatz zur Deutschen Rentenversicherung sah das Gericht ihn als selbstständig tätigen Unternehmer an. Da er eigenständig kalkulierte, Bauvorhaben in eigener Regie abwickelte und für die Abnahme allein verantwortlich war, übte er - im Gegensatz zum weisungsgebundenen Arbeitnehmer - seine Arbeit als Selbstständiger aus. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass solche Tätigkeiten typischerweise von - ebenfalls selbstständigen - Architekten oder Ingenieuren angeboten und übernommen werden. Sozialversicherungsbeiträge waren daher für ihn nicht zu zahlen


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