Verdopplung der Beiträge auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung verfassungsgemäß

Am 04.04.2008, 1 BvR 2137/06, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass Rentner auf ihre Versorgungsbezüge den vollen Beitragssatz bezahlen.

Zum einen wurde dies als Maßnahme zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass Versorgungsbezüge regelmäßig nur einen geringen Teil der Alterseinkünfte ausmachten, so dass die Beitragsmehrbelastung auch keine erdrosselnde Wirkung für die betroffenen Rentner habe.

Das Gericht billigte auch keinen Vertrauensschutz zu; im Gegenteil - so die höchsten deutschen Richter - hätten sich die Rentenbezieher auf Grund der breiten gesellschaftlichen Diskussion über Ausgabenbegrenzungen und Einnahmeerhöhungen in der Sozialversicherung auf diese Maßnahme einstellen müssen.

Damit dürfte auch die Entscheidung das Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06, in der die volle Beitragspflicht für Leistungen aus einer Direktversicherung in der Rentenversicherung als rechtmäßig festgestellt wurde, aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sein.