Keine Nachzahlung für doppelt beschäftigten Minijobber

Das LSG Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 09.04.2008, L 5 R 2125/07, die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen zu § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV für unwirksam erklärt. Der Entscheidung lag der Fall eines Studenten zugrunde, der zwei Beschäftigungsverhältnisse hatte. Die Entgelte aus diesen überschritten die Sozialversicherungspflichtgrenze von 400,00 Euro.

Obwohl der Arbeitgeber vorliegend die Überprüfung versäumt hatte, ob seine Aushilfskraft noch weitere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, trat - wie es das Gesetz vorsieht - Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides des Trägers der Rentenversicherung ein.

Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen angeordnete Rückwirkung des Bescheides auf den Zeitpunkt des erstmaligen Überschreitens der 400 Euro-Grenze hielt das Gericht für unvereinbar mit Gesetz. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbeiträge also nicht nachzahlen.