Unfallversicherungsschutz auch als Helfer im Ausland

Das SG Speyer hat bereits am 18.05.2004 zum Aktenzeichen S 1 U 341/03 eine Entscheidung getroffen, die nunmehr nach der Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht, B 2 U 215/07 B, rechtskräftig ist.

Danach steht auch die Tätigkeit für einen Verein, die kurzzeitig außerhalb Deutschlands - im Streitfall in Weißrussland - ausgeführt wird, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Kläger war als Beifahrer eines Busses schwer verunglückt, der strahlengeschädigte Kinder zu einem Kuraufenthalt von ihrer Heimat nach Deutschland brachte.

Die Sozialgerichte begründeten ihre Auffassung damit, dass der Kläger seine Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB VII nicht verloren hat, nur weil er sich vorübergehend ins Ausland begeben hat. Auch die Tatsache, dass er seine Weisungen ausschließlich aus Deutschland erhielt, begründen eine Eintrittspflicht der zuständigen Berufsgenossenschaft.