Unfallversicherungsschutz auch für Schwarzarbeiter

Das Landessozialgericht Hessen hat erneut den sozialrechtlichen Schutz für nicht angemeldete Beschäftigte bestätigt. In einem Beschluss vom 27.09.2007, L 3 U 160/07 ER, wurden einem lediglich mit Touristenvisum aus dem Kosovo eingereisten Bauarbeiter, der auf einer Baustelle schwer verletzt wurde, Rehabilitationsleistungen zugesprochen.

Entscheidend für den Schutz der Unfallversicherung nach dem SGB VII ist nach Auffassung des LSG nicht, ob der Verletzte angemeldet ist oder "schwarz" arbeitet, sondern allein die Tatsache, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig war.