Mietkaution muss durch Behörde gezahlt werden

In einer aktuellen Entscheidung von 05.09.2007, 6 AS 145/07 ER, hat das Landessozialgericht Hessen entschieden, dass Mietkautionen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger als Darlehen gezahlt werden müssen. Dieses Darlehen darf allerdings dann nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h., es bleibt zins- und tilgungsfrei.

Nur dann, wenn Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen erzielt wird, ist eine Tilgung möglich. In allen anderen Fällen - insbesondere wenn nur laufende Leistungen nach dem SGB II bezogen werden - kann durch die Behörde keine Darlehensrate von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbehalten werden.