Das SGB IX sichert, dass behinderte Menschen gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben können, fördert ihre Selbstbestimmung und setzt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG um.
Zu diesem Zweck regelt es Leistungen des Staates zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und von Behinderung bedrohter Menschen und sichert einen besonderen Schutz für Schwerbehinderte in der Arbeitswelt, insbesondere durch einen besonderen Kündigungsschutz, Zusatzurlaubsansprüche und Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gestaltung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Maschinen.
Insbesondere das Zustimmungsverfahren vor einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem zuständigen Integrationsamt ist von wesentlicher Bedeutung für den Schwerbehinderten, da in einem eigenständigen Verfahren umfassend geprüft wird, ob die beabsichtigte Kündigung unter Berücksichtung der Zielsetzung des SGB IX dem Interesse des Arbeitnehmers in Abwägung zu dem des Arbeitgebers entspricht.
Weitere praxisrelevante Regelungen trifft das SGB IX auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Merkzeichen (Gehbehinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung, freie Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, usw.) zuerkannt werden können.
Das zuständige Integrationsamt trifft seine Entscheidungen in der Regel nach Anhörung des Schwerbehinderten im Wege eines Bescheides.
Nach Zugang des Bescheides besteht in der Regel innerhalb eines Monats die Möglichkeit, Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Während dieser Zeit sollten Sie anwaltlichen Rat einholen, um die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren prüfen zu lassen.