Ohne Antragstellung kein ALG-II

Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R, eine in der Praxis lange umstrittene Frage beantwortet. Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, müssen spätestens mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten einen Antrag auf Weiterzahlung von ALG II stellen. Das gilt zumindest dann, wenn die Behörde - wie im entschiedenen Fall - sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf diese Notwendigkeit hinweist und ihnen einen Antragsvordruck übersendet. Nach § 37 SGB II hat der Antrag konstitutive Wirkung, so dass - da vorliegend auch eine Pflichtverletzung der Behörde ausschied - kein Anspruch der Kläger bestand.

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