Kinder haften nicht für ihre Eltern

Wie das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R, festgestellt hat, müssen sich Minderjährige fehlerhaftes Verhalten ihrer Eltern nicht zurechnen lassen.

Wie sich aus § 1629 a BGB ergibt, haften sie daher gegenüber dem Sozialleistungsträger nur eingeschränkt mit ihrem Vermögen bei Volljährigkeit.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern Einkommen, das das Kind erzielte, dem zuständigen Jobcenter nicht gemeldet, obwohl ihnen dieses bekannt war. Die Behörde forderte nach Eintritt der Volljährigkeit daher die Überzahlungen in erheblicher Höhe zurück. Dieses Vorgehen wurde vom BSG für rechtswidrig erklärt. Nur gegenüber den Eltern können unter den Voraussetzungen des § 34 a SGB II Forderungen durchgesetzt werden. Der Minderjährige selbst ist vor Fehlern seiner Eltern geschützt.