Zusatzurlaub für ältere Arbeitnehmer nicht altersdiskriminierend gegenüber Jüngeren

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.10.2014, Aktenzeichen 9 AZR 956/12, die Klage des Arbeitnehmers einer Schuhfabrik abgewiesen, der mehr Urlaub für sich beanspruchte.

Hintergrund war die betriebliche Regelung, dass Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zwei Tage mehr Urlaub im Jahr gewährt werden als den jüngeren Kollegen.

Das BAG hielt diese Regelung für geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Sie ist insbesondere durch das legitime Ziel gerechtfertigt, dem längeren Erholungsbedürfnis der Älteren angesichts der körperlich schweren und ermüdenden Tätigkeit Rechnung zu tragen.


Die jüngeren Arbeitnehmer können daher keine Gleichbehandlung beanspruchen, weil sie durch die betriebliche Regelung nicht diskriminiert werden. Dem Arbeitgeber steht ein Gestaltungs- und Ermessenspielraum zu, den er hier nicht überschritten hatte.