Keine doppelten Urlaubsansprüche bei Arbeitgeberwechsel

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.12.2014, 9 AZR 295/13, einen einfachen Fall zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im laufenden Urlaubsjahr die Firma gewechselt hatte. Von seinem neuen Arbeitgeber wollte er den vollen Jahresurlaubsanspruch gewährt erhalten. Nachdem dieser das abgelehnt hatte, klagte der Arbeitnehmer. Das BAG gab zunächst dem Arbeitgeber recht. Der Mitarbeiter muss erst eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz vorlegen. Erst wenn aus dieser hervorgeht, dass er im laufenden Jahr noch keinen Urlaub genommen hat, ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, ihm den vollen Jahresurlaub zu gewähren. Zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung ist wiederum der alte Arbeitgeber verpflichtet. Nur dadurch kann die Vorschrift des § 6 Absatz 1 BUrlG - doppelte Urlaubsansprüche zu verhindern - erfüllt werden.