Kein Arzneimittelregress bei telefonischer Kostenzusage

Die Zusage einer Krankenkasse, ihrem Versicherten Leistungen zu gewähren, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R, an keine Form gebunden.
Das BSG gab damit zunächst grundsätzlich einem Kassenarzt Recht, der einen Patienten mit einem nicht verordnungsfähigen Medikament behandelt hatte. Aus diesem Grund wurde er von der Krankenkasse in Regress genommen. Der Arzt berief sich allerdings auf Vertrauensschutz, weil ihm ein Mitarbeiter der Kasse telefonisch zugesagt hatte, dass die Kosten für diese Behandlung übernommen werden.
Das zuständige Landessozialgericht muss - angesichts der Tragweite einer solchen Erklärung - , nun die Gesamtumstände dieser Zusage noch aufklären.