Kein Arzneimittelregress bei telefonischer Kostenzusage

Die Zusage einer Krankenkasse, ihrem Versicherten Leistungen zu gewähren, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.03.2013, B 6 KA 27/12 R, an keine Form gebunden.
Das BSG gab damit zunächst grundsätzlich einem Kassenarzt Recht, der einen Patienten mit einem nicht verordnungsfähigen Medikament behandelt hatte. Aus diesem Grund wurde er von der Krankenkasse in Regress genommen. Der Arzt berief sich allerdings auf Vertrauensschutz, weil ihm ein Mitarbeiter der Kasse telefonisch zugesagt hatte, dass die Kosten für diese Behandlung übernommen werden.
Das zuständige Landessozialgericht muss - angesichts der Tragweite einer solchen Erklärung - , nun die Gesamtumstände dieser Zusage noch aufklären.


Meine Kompetenzen

Arbeitsrecht

Wenn Sie

  • nicht sicher sind, was Sie tun sollen,
  • überlegen ob eine Klage aussichtsreich ist und
  • wissen wollen, ob es lohnt, zu warten oder
  • Fristen eingehalten werden müssen

... zögern Sie nicht, uns anzurufen!

Wir entscheiden gemeinsam, was rechtlich das Beste für Sie ist.