Sozialplan darf baldigen Rentenbezug berücksichtigen

Wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 26. März 2013,1 AZR 813/11 ausgeführt hat, kann in einem Sozialplan zu Lasten von Arbeitnehmern berücksichtigt werden, wenn diese alsbald vorgezogene Altersrente beziehen können.

Da den Tarifpartnern regelmäßig bei Betriebsänderungen nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei rentennahen Arbeitnehmern nur die wirtschaftlichen Nachteile bis zum vorzeitigen Renteneintritt berücksichtigt werden.

Geklagt hatte ein 62 jähriger Arbeitnehmer, der eine Abfindung von rund 5.000 Euro bekommen hatte. Nach der Standard-Berechnungsformel im Sozialplan wären es über 200.000 Euro gewesen. Diesem Begehren schob das BAG einen Riegel vor. Es führte aus, dass durch die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung weder eine Altersdiskriminierung nach dem AGG, noch nach dem Unionsrecht vorliegt.