Kein Vertrauensschutz vor Sozialplanänderungen

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat unter dem Aktenzeichen 5 Sa 109/12 am 10.04.2013 die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die eine höhere Sozialplanabfindung erstreiten wollte. Bevor es zum Abschluss dieses Sozialplanes kam, hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die frühzeitig durch Aufhebungsvertrag aus der Firma austraten, eine Abfindung angeboten und gezahlt. Entscheidend war für die Arbeitnehmerin, dass sie - wie alle anderen auch - erwartete, dass die spätere Sozialplanabfindung geringer ausfallen wird und sich deshalb für die vorzeitige Beendigung entschieden.
Dies war aber nicht so. Vielmehr erhielten die später ausscheidenden Arbeitnehmer eine höhere Abfindung, als die, die frühzeitig freiwillig gegangen waren.
Das LAG Hamburg sah darin aber keine ungerechtfertigte Benachteiligung, sondern nur enttäuschte Erwartungen der Klägerin, für die es keinen Ausgleich gibt. Es billigte insoweit dem Betriebsrat einen weiten Ermessensspielraum zu. Dieser kann ursprünglich beabsichtigte Regelungen jederzeit für die Zukunft ändern, ohne auf Vertrauensschutz für einzelne Arbeitnehmer achten zu müssen.