Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich sind alle gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung Beschäftigte in diesem Zweig der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Hinzu kommen nach den abschließenden Aufzählungen im Gesetz Empfänger von Sozialleistungen, Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, oder Kindererziehungszeiten zurücklegen sowie Wehr- und Zivildienstleistende, wenn sie vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

Durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt ist darüber hinaus die Möglichkeit eingeführt worden, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern, wenn zuvor ein Versicherungsverhältnis bestand; § SGB III..

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind insbesondere Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Gründungszuschüsse und Leistungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Zu den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, insbesondere wenn Ihnen die zuständige Arbeitsagentur Leistungen versagt, Sperrzeiten auferlegt oder gezahltes Arbeitslosengeld von Ihnen zurückfordert, ist qualifizierte rechtliche Beratung notwendig. In der Regel ist dabei eine Frist von einem Monat nach Zustellung eines Bescheides für die Einlegung eines Widerspruches einzuhalten.

Vereinbaren Sie daher sofort nach Erhalt eines Bescheides einen Termin mit meinem Büro, um die Erfolgsaussichten und das Vorgehen gegen die Maßnahmen der Arbeitsagentur zu besprechen.