Vertragsgestaltung

Arbeitsverträge werden in der Regel langfristig geschlossen, das heißt, dass die dort getroffenen Vereinbarungen für viele Jahre Gültigkeit haben.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei, kann also auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen; § 105 GewO. Allerdings sehen viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vor, dass Arbeitsbedingungen schriftlich fixiert werden müssen.

Außerdem ist mit dem Nachweisgesetz eine Verpflichtung des Arbeitgebers begründet worden, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Auch die Befristungsabrede eines Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform; § 14 TzBfG.

Besonders sorgfältig sollte der Arbeitgeber dann vorgehen, wenn er vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen benutzen will. In diesem Fall unterliegen die arbeitsvertraglichen Regelungen der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Bevor daher Standardverträge verwendet werden, sollten mit rechtskundiger Hilfe die Regelungen des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigungen der Anforderungen der Rechtsprechung individuell abgestimmt auf den jeweiligen Arbeitgeber erarbeitet werden.

Dies lohnt sich vor allem deshalb, weil eine unwirksame arbeitsvertragliche Regelung unter Umständen eine Vielzahl von Arbeitnehmern betrifft und der Arbeitgeber dann jahrelang Rechtsnachteile zu erleiden hat.