Arbeitslosengeld nach Elternzeit

Derzeit höchst streitig ist die Frage, ob nach einer mehr als einjährigen Elternzeit durch die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld auf Grund einer fiktiven - und in der Regel niedrigen - Bemessungsgrundlage gezahlt werden darf.

Dies wird durch die Arbeitsverwaltung bejaht und damit begründet, dass innerhalb des Bemessungszeitraumes von zwei Jahren mindestens zwölf Monate mit Arbeitsentgelt liegen müssen, der Bezug von Elterngeld kein solches ist und sich der Zeitraum von zwei Jahren durch den Bezug von Elterngeld auch nicht verlängert.

Viele Mütter werden dadurch schlechter gestellt, weil ihr vor der Elternzeit bezogenes Arbeitsentgelt wesentlich höher als das fiktive Bemessungsentgelt ist.

In einer Reihe von Verfahren wurden bisher unterschiedliche Urteile gesprochen; so hält das Sozialgericht Berlin in seinem Urteil vom 29.05.2006, S 77 AL 961/06, die Vorgehensweise der Bundesagentur für verfassungswidrig.

Das Sozialgericht Stuttgart hat hingegen in seiner Entscheidung am 26.04.2007, S 14 AL 5866/06, den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.

Klärung wird in dieser Rechtsfrage erst das Revisionsverfahren beim Bundessozialgericht bringen, das unter dem Aktenzeichen B 7 a AL 64/06, anhängig ist.

Es lohnt sich daher für alle Betroffenen, durch Widerspruch und Klage gegen einen solchen Bescheid, das eigene Verfahren offen zu halten.