Beschränkung von Berufsausbildungsbeihilfe verfassungsgemäß?

Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 28.11.2007, B 11 AL 39/06 R, die Revision einer Berufsschülerin zurückgewiesen, die im Haushalt ihrer Eltern lebt und eine Berufsausbildung absolviert. Sie hatte geltend gemacht, dass die Regelungen in den §§ 59 ff. SGB III verfassungswidrig sind, weil nur auswärtig untergebrachte Auszubildende vom Staat gefördert werden.

Das sah das höchste deutsche Sozialgericht anders. Mit Rücksicht auf die angespannte Haushaltslage der Bundesagentur für Arbeit, durfte der Gesetzgeber die Förderung auf Auszubildende konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung typischerweise in besonderem Maße auf Förderleistungen angewiesen sind.

Zu prüfen ist für die bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden jedoch stets die Möglichkeit, ergänzend Sozialhilfe zu beantragen.