Voller Beitragssatz für Versorgungsbezüge verfassungsgemäß

Anlass für diese weitreichende Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12.12.2007, B 12 KR 6/06 R und B 12 KR 2/07 R, war die Klage eines früheren Arbeitnehmers. Dieser hatte Leistungen aus einer Direktversicherung erhalten, die sein Arbeitgeber für ihn abgeschlossen hatte. Außerdem hatte er im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses selbst noch in die Versicherung eingezahlt. Wie das Gericht festgestellt hat, verstößt es insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, dass auf diese eigenen Zahlungen volle Beiträge zur Krankenversicherung erhoben werden können.