Nur zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während Eltenzeit möglich

Das Landesarbeitsgericht Hamburg legt in seiner Entscheidung vom 18.05.2011, 5 Sa 93/10, die Regelung in § 15 Absatz 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eng aus. In dem vom LAG entschiedenen Fall wollte eine Mitarbeiterin nach der Geburt ihres Kindes zunächst mit 15 und später mit 20 Wochenstunden in Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber tätig sein. Einen weiteren - dritten - Wunsch nach Teilzeitarbeit lehnte der Arbeitgeber ab. Zu Recht, wie jetzt entschieden wurde. Der Anspruch auf Elternteilzeit ist kein einseitiges Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, sondern stellt einen Anspruch auf Vertragsänderung dar. Einem solchen soll der Arbeitgeber nur zweimal ausgesetzt sein. Danach ist - so das Gericht - seine Dispositionsfreiheit höher zu bewerten, als die Flexibilisierung der Elternteilzeit.