Auch für GmbH-Geschäftsführer - Urlaubsansprüche und Abgeltung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.07.2023, Aktenzeichen 9 AZR 43/22, festgestellt, dass der Fremdgeschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein kann und ihm daher Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nach einem beendeten Anstellungsvertrag zustehen.

In der Entscheidung hat das BAG die Bedingungen, unter denen der Geschäftsführer tätig ist, die Art seiner Aufgaben, die Kontrolle der er unterliegt und den Umfang seiner Befugnisse sowie der Möglichkeiten seiner Abberufung geprüft.So wie der EuGH bereits am 09.07.2015, Aktenzeichen C 229/14, stellt auch das BAG im vorliegenden Fall fest, dass der Geschäftsführer als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft Arbeitnehmer ist, weil er weisungsabhängig war und typische Arbeiten eines angestellten Mitarbeiters ausführte.Da er auch keine Sperrminorität hatte und jederzeit abberufen werden konnte, reichte das dem BAG, um ihn als Arbeitnehmer anzusehen und, da das Vertragsverhältnis schon beendet war, den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubes nach § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz zuzusprechen.Ob der Bundesgerichtshof (BGH), der grundsätzlich für die Ansprüche der Geschäftsführer zuständig ist, das in der Zukunft auch so sehen wird, bleibt abzuwarten. Bisher wurde vom BGH die Anwendung von arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auf den Geschäftsführer einer GmbH abgelehnt.Hier ist aber möglich, dass sich auch der BGH dem weiten europarechtlichen Arbeitnehmerbegriff annähern wird.

Auf jeden Fall sollte der ausgeschiedene Geschäftsführer prüfen, ob ihm noch nicht erfüllte Ansprüche auf Urlaub zustehen und diese mit Aussicht auf Erfolg geltend machen.