Arbeitsgerichte für Ein-Euro-Jobber nicht zuständig

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2006, 5 AZB 36/06, Klarheit dahingehend vermittelt, welcher Gerichtszweig zuständig ist.

Eine Klägerin hatte mit einem Verein eine Vereinbarung über eine Teilnahme in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II abgeschlossen.

Nachdem der Verein die Teilnahme der Klägerin an der Maßnahme mit sofortiger Wirkung beendet hat, wollte diese von ihm im Wege des Schadenersatzes entgangene Mehraufwandsentschädigung haben.

Dieser Anspruch ist jedoch nicht - wie von der Klägerin - vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen, sondern vor dem zuständigen Sozialgericht.

Das BAG begründete dies insbesondere damit, dass zwischen den Parteien einer solchen Maßnahme kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt, sondern sich die Beziehungen der Parteien maßgeblich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere § 16 SGB II richten.