Arbeitspapiere

Besonders wichtig am Anfang und am Ende eines Arbeitsverhältnisses sind die Arbeitspapiere, die insbesondere aus steuerlichen und sozialrechtlichen Gründen geführt werden müssen.

Neben der Lohnsteuerkarte (39 b EStG), der Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG), tariflichen Lohn- und Urlaubskarten und Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, sind auch Gesundheitszeugnisse oder Arbeitserlaubnisse (§284 SGB III) beziehungsweise Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 2 AufenthG) vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorzulegen.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Papiere vom Arbeitgeber auszufüllen und an den Arbeitnehmer herauszugeben.

Rechtliche Beratung zu dieser - eigentlich selbstverständlichen - Pflicht des Arbeitgebers ist insbesondere dann nötig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorhersehbar durch fristlose Kündigung endet oder Streit darüber besteht, wo und wie die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Herausgabe der Unterlagen zu erfüllen ist, insbesondere ob eine Verpflichtung besteht, diese dem Arbeitnehmer zuzusenden. Dies wird nach Treu und Glauben insbesondere dann bejaht, wenn Betriebsstätte und Wohnsitz des Arbeitgebers weit auseinander liegen oder die Papiere durch Verschulden des Arbeitgebers nicht fristgerecht bereitgestellt wurden. Ansonsten sind die Arbeitspapiere vom Betrieb abzuholen.

Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht berechtigt, die Arbeitspapiere zurückzubehalten, selbst wenn er Ansprüche gegen den Arbeitnehmer hat, da der Arbeitnehmer die Papiere zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber oder der Bundesagentur für Arbeit benötigt.