Altersdifferenzierung im Sozialplan möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.05.2009, 1 AZR 198/08, eine umstritten Frage entschieden. Nach Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes verstößt es nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wenn in einem Sozialplan für ältere Arbeitnehmer geringere oder gar keine Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehen sind. Insbesondere rentennahe oder bereits rentenberechtigte Jahrgänge, erleiden durch eine Kündigung wesentlich geringere Nachteile als jüngere Arbeitnehmer. Eine Berechnungsformel, die dies berücksichtigt, ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gerechtfertigt.