Mitbestimmung bei Einführung von Selbstbedienungskassen

Wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 05.05.2009, 1 TABV 28/09, entschieden hat, kann der Betriebsrat bei der Einführung von ECO-Kassen die Bildung einer Einigungsstelle erzwingen. Weil § 111 Satz 3 Nummer 5 BetrVG bei einer Betriebsänderung, hier der Änderung der Arbeitsorganisation, den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen für die Arbeitnehmer unterstellt, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Sozialplanes verhandeln.
Die Weigerung des Arbeitgebers mit der Begründung, die Beschäftigten werden von den Selbstbedienungskassen nicht im Bestand ihrer Arbeitsverhältnisse betroffen, ist nach der Entscheidung des LAG rechtswidrig.