Streit mit Verkehrsrowdy nicht versichert

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 29.09.2009, S 5 U 298/08, die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der sich mit einem Pkw-fahrer gestritten hatte. Nachdem der Wagen ihm mehrfach die Vorfahrt genommen und geschnitten hatte, wollte der Radler den Rowdy zur Rede stellen. Noch während des Gespräches - Fahrer und Beifahrer waren ausgestiegen - rollte das Auto los, überfuhr den Radfahrer und brach ihm dabei das Bein. Ein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII wurde vom Gericht abgelehnt, weil der Kläger mit seiner Diskussion ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt hat. Aus diesem Grund stand er nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die ansonsten für Schäden auf dem Arbeitsweg aufkommt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es bleibt abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die Auffassung des LSG teilt.

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