Arbeitsgerichtlicher Vergleich verhindert Sperrzeit nicht

Das Hessische LSG hat am 14.09.2009, L 9 AL 91/08, gegen einen Leistungsempfänger entschieden, dass die Agentur für Arbeit zu Recht eine Sperrzeit wegen einer fristlosen Kündigung des Arbeitgebers verhängt hat. Der Kläger hatte während des laufenden Arbeitsverhältnisses für eine Konkurrenzfirma gearbeitet und war deshalb außerordentlich gekündigt worden. Vor dem Arbeitsgericht schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich, nach dem an der fristlosen Kündigung nicht festgehalten wurde.
Das ist für die Sozialgerichte aber unerheblich; im Wege der Amtsermittlung wird dort die Berechtigung der Kündigung überprüft. Im vorliegenden Fall sah das Gericht ein eindeutig versicherungswidriges Verhalten gemäß § 144 SGB III und hielt die vom Amt verhängte Sperrzeit von drei Monaten für gerechtfertigt. Dies deshalb, weil während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenzarbeit verboten ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wiegt nach Ansicht der hessischen Richter schwer genug für eine Beendigung des Arbeitsvertrages.