Sanktionsbescheide nur bei hinreichender Rechtsfolgenbelehrung

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, erneut darauf hingewiesen, dass eine Absenkung von ALG-II-Leistungen durch die Behörden nur dann in Betracht kommt, wenn eine richtige, konkrete und zeitnahe Belehrung der eintretenden Rechtsfolgen im Zusammenhang mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit erfolgt ist. Dabei muss dem Hilfebedürftigen vollständig erläutert werden, welche unmittelbaren Folgen sich aus der Nichtteilnahme an der Arbeitsgelegenheit ergeben, wenn es dafür keinen wichtigen Grund gibt. Dass der Hilfebedürftige möglicherweise die Rechtsfolgen kennt, spielt dafür keine Rolle, weil an die Belehrung ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Wenn lediglich der Gesetzeswortlaut formelhaft wiederholt wird ohne dass erkennbar ist, welches konkrete Verhalten vom Empfänger verlangt wird, kann kein Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II erlassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich erst durch die Lektüre des Gesetzestextes - und nicht aus dem Bescheid selbst - der Inhalt der Obliegenheit des Hilfeempfängers ergibt.