Krankenkasse zur Kostenübernahme für "Einkaufsfuchs" verpflichtet

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat am 11.11.2009, 4 KR 17/08 rechtskräftig entschieden, dass die Krankenkassen bei blinden Versicherten die Kosten für ein Barcode-Lesegerät mit digitaler Sprachausgabe übernehmen müssen. Mit diesem, so genannten Einkaufsfuchs, können Blinde selbstständig einkaufen und erkennen, welche Lebensmittel der häuslichen Vorratshaltung zum Verbrauch anstehen. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse sah das LSG das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt. Da das Gerät der Klägerin im entschiedenen Fall helfe, ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu erfüllen, stehen auch die Kosten von rund 2.500 Euro in einer begründbaren Relation zum Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels.