Pauschalabzug für Wassererwärmung von Regelleistung rechtswidrig

Das Sächsische Landessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 29.03.2007, L 3 AS 101/06, die Auffassung vertreten, dass die bisher vom Regelsatz des Arbeitslosengeld II vorgenommenen Abzüge für die Warmwasserbereitung in Höhe von 8,18 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und 3,58 Euro für jede weitere Person nicht gerechtfertigt sind.

Es begründete den Wechsel seiner eigenen Rechtsprechung insbesondere damit, dass es mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist, wenn den Hilfebedürftigen auferlegt wird, die Wassererwärmungskosten aus der Regelleistung zu bestreiten, weil - wie das Gericht in aufwändigen Berechnungen festgestellt hat - im Regelsatz ein solcher Bedarfsanteil pauschaliert nicht mehr enthalten ist.

Das Sächsische LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

In allen Widerspruchsverfahren, die derzeit für Hilfeempfängern anhängig sind, sollte jeweils auf diese neue Rechtsprechung des LSG hingewiesen und der Widerspruch auch um diesen Punkt erweitert werden. Bei schon bestandskräftigen Bescheiden lohnt es, sich eine Überprüfung gemäß § 44 SGB X durch die Behörde zu beantragen.

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