Neue Rechtsprechung zum Kindergeld

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Kindergeld geändert. Wie in dem Urteil vom 16.11.2006, III R 15/06, entschieden wurde, haben die Eltern eines Kindes, dass trotz Vollzeittätigkeit nicht mehr als 7.680,00 Euro im Jahr verdient, Anspruch auf Kindergeld.

Bisher hatte der BFH stets entschieden, dass bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeldanspruch der Eltern bestand, weil das erwerbstätige Kind selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen kann. Diese Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a-c, Satz 2 EstG führte dazu, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Kindergeld verletzt waren. Deshalb ist der BFH nunmehr der Auffassung, dass dann, wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des Kindes den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten, ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser ist auch unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.