Erhaltungsaufwand/Reparaturkosten bei Eigenheim

Heftig umstritten in der Rechtsprechung ist derzeit die Frage, in welcher Höhe Eigenheimbesitzern Reparatur- und Instandhaltungskosten als angemessene Kosten der Unterkunft durch die zuständigen Leistungsträger zu zahlen sind.

Wie das Sozialgericht Leipzig am 28.11.2006, S 19 AS 1714/06 ER, entschieden hat, gehören die Kosten der Reparatur einer Heizanlage, die durch Blitzschlag geschädigt wurde, zum Erhaltungsaufwand im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Es verpflichtete daher den zuständigen Träger der Leistung nach dem SGB II zur darlehensweisen Übernahme der für die Reparatur anfallenden Kosten. Maßgebend für die Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung war zunächst die aktuelle Notlage der Antragsteller angesichts der winterlichen Temperaturen.

Das Gericht ließ es bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen, ob die Antragsteller einen Anspruch nicht nur auf darlehensweise Übernahme, sondern auf Übernahme der Reparaturkosten als angemessene Kosten der Unterkunft haben.