Rentenabschläge für Erwerbsminderungsrentner nicht verfassungswidrig

Wie bereits am 08.02.2008 an dieser Stelle angekündigt: Der 5. Senat des Bundessozialgerichtes hat jetzt die bisherige Rechtsprechung zum Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten "gekippt". Mit Urteil vom 14.08.2008, B 5 R 32/07 R, hat das BSG entschieden, dass auch diejenigen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rente (z.B. Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) beziehen, Rentenabschläge in Kauf nehmen müssen.

Insbesondere sieht das Gericht die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht als verletzt an, weil der Gesetzgeber auf Grund der demographischen Entwicklung einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Gesetzgebung hatte.