Pflegeheim scheitert mit Unterlassungsanspruch - Mängel dürfen im Internet bekannt gemacht werden

Das Sächsische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2010, L 1 P /10 ER entschieden, dass es weder gegen Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes noch gegen §§ 823, 1004 BGB verstößt, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkassen veranlasst, dass Prüfberichte über Pflegeeinrichtungen im Internet veröffentlicht werden. Im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hatte sich die Betreiberin eines Pflegeheimes dagegen gewandt, dass bei ihr festgestellte Mängel in der Pflege und die insgesamt schlechte Bewertung der Einrichtung öffentlich gemacht werden. Da der Gesetzgeber mit § 115 SGB XI eine solche Veröffentlichung gerade deshalb erlaubt, um für Pflegebedürftige Kriterien für die Auswahl einer Einrichtung zur Verfügung zu stellen, sind sachliche Informationen über festgestellte Mängel nicht grundrechtswidrig. Auch ein Pflegeheim ist insoweit Marktteilnehmer und muss sich situativen Einschätzungen anderer Marktbeteiligter beugen. Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung einer solchen Veröffentlichung ist ebenfalls nicht gegeben, da die entsprechenden Prüfberichte der Pflegekasse nach § 115 Absatz 1a SGB XI ordnungsgemäß zustande gekommen sind.